Gesetzliche Grundlagen der Erhebung
- Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG, SR 431.01), Art. 4 (Grundsätze für die Datenbeschaffung), Art. 5 (Anordnung von Erhebungen) und Art. 6 (Pflichten der Befragten)
- Verordnung vom 30. April 2025 über die Bundesstatistik (SR 431.011, Stand am 1. Juni 2025): Art. 19 (Mitwirkung der Befragten) Abs. 1, Anhang 1: 02.01. «Erhebung zu den Personen in Ausbildung»
- Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG, BSG 631.1) des Kantons Bern: Art. 22 (Anwendungsbereich), Art. 24 (Lehrergehälter Volksschule), Art. 32 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) und Anhang I Bst. F
- Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG, BSG 430.250), Art. 24 (Kanton und Gemeinde)
Datenschutz
Erhebung und Bearbeitung von Personendaten durch die Bildungsstatistik erfolgen gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, 235.1), der zugehörigen Verordnung (VDSG, 235.11), dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern (KDSG, 152.04) sowie weiterer kantonaler gesetzlicher Bestimmungen.
AHV-Versichertennummer
Individualdaten von Personen können schweizweit nur dann plausibilisiert werden, wenn eine eindeutige Identifikation möglich ist. In der Statistikerhebungsverordnung des Bundes wird daher die AHV-Versichertennummer als zu erfassendes Identifikationsmerkmal gefordert. Sie stützt sich auf die gesetzliche Grundlage im Art. 50e des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, 831.10). Für statistische Auswertungen werden die Individualdaten anonymisiert.
Teilnahmepflicht
Die Teilnahme an den vom Bund und dem Kanton Bern verordneten Erhebungen ist für öffentliche wie auch für private Schulen obligatorisch.